Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig für Beratungs- und Entwicklungsleistungen der Sonntag Consulting GmbH (Automation Hub)

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerbezug

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs- und Entwicklungsleistungen, die zwischen der Sonntag Consulting GmbH, Bachweg 3, 01728 Bannewitz (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") geschlossen werden.

(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Der Kunde bestätigt mit Abgabe seiner Anfrage sowie mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierüber einen Nachweis zu verlangen und den Vertragsschluss abzulehnen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht dargelegt wird.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:

  • Beratung zur Implementierung von KI-Agenten und Automatisierungslösungen
  • Technische Entwicklung und Integration von KI-Systemen in die Infrastruktur des Kunden
  • Unterstützung bei der technischen und organisatorischen Umsetzung datenschutz- und KI-verordnungsrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Auswahl, Konfiguration und Dokumentation eingesetzter Systeme
  • Schulungen und Workshops zu KI-Themen, einschließlich Maßnahmen zur Vermittlung von KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO)

(2) Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG sind nicht Gegenstand dieser AGB. Rechtliche Ausführungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG zur jeweils beauftragten technischen oder organisatorischen Hauptleistung. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist, schuldet der Auftragnehmer nicht. Hiervon unberührt bleibt eine gesonderte Bestellung des Auftragnehmers oder einer für ihn tätigen Person zum Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 ff. DSGVO; diese richtet sich nach einer eigenständigen Vereinbarung.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag bzw. der individuellen Leistungsbeschreibung.

(4) Die Bereitstellung und Nutzung von standardisierten Software-as-a-Service-Produkten des Auftragnehmers ist nicht Gegenstand dieser AGB. Hierfür gelten ausschließlich die jeweils produktspezifischen Nutzungsbedingungen.

(5) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen qualifizierter Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (E-Mail ausreichend) oder durch beidseitige Vertragsunterzeichnung zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Ansprechpartner während der Projektlaufzeit zur Verfügung stehen und Entscheidungen zeitnah getroffen werden.

(3) Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hieraus resultierende Mehraufwendungen können nach vorheriger Ankündigung gesondert vergütet werden.

(4) Der Kunde ist für die regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktive Systeme hat der Kunde eine vollständige Datensicherung zu erstellen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, kann dies nach § 254 BGB zu einer Minderung oder zum Entfall von Ersatzansprüchen führen. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich im Übrigen ausschließlich nach § 11 dieser AGB.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Tagessätzen oder Stundensätzen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszinssatz beträgt für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Alle im Rahmen der Beratungs- und Entwicklungsleistung erstellten Konzepte, Dokumentationen, Präsentationen, Code-Basis und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers.

(2) Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für die eigenen internen Geschäftszwecke. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse zu betreiben, zu vervielfältigen und für eigene Zwecke zu bearbeiten.

(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende kommerzielle Weiterverwertung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie an Auftragsverarbeiter des Kunden ist zulässig.

(4) Für die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte (z. B. ausschließliche Nutzungsrechte oder das Recht zur Weiterveräußerung von Software) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

(5) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how sowie nicht kundenspezifische Bausteine, Bibliotheken und Standardkomponenten frei zu verwenden.

§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. bei der Entwicklung oder dem Betrieb von KI-Agenten) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder auf solche zugreifen kann, schließen die Parteien vorab einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(4) Wird der Auftragnehmer oder eine für ihn tätige Person zum Datenschutzbeauftragten des Kunden nach Art. 37 DSGVO bestellt, liegt insoweit keine Auftragsverarbeitung vor. Die Tätigkeit erfolgt weisungsfrei nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO auf Grundlage einer gesonderten Bestellungsvereinbarung.

§ 8 Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen

(1) Soweit der Auftragnehmer KI-Agenten oder Automatisierungslösungen für den Kunden entwickelt oder implementiert, weist der Auftragnehmer darauf hin, dass Systeme auf Basis künstlicher Intelligenz (insbesondere Large Language Models) probabilistisch arbeiten. Es kann systembedingt nicht ausgeschlossen werden, dass Ausgaben ungenau, fehlerhaft oder unerwartet sind („Halluzinationen"). Eine bestimmte Ausgabequalität, Trefferquote oder Fehlerfreiheit der Ergebnisse wird nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als Beschaffenheit vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Ergebnisse der KI-Systeme vor der produktiven oder rechtsverbindlichen Nutzung auf sachliche und fachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern keine abweichenden Überprüfungsmechanismen vereinbart wurden.

(3) Soweit bei der Implementierung Modelle oder Dienste Dritter (z. B. OpenAI, Mistral, Anthropic) über Schnittstellen angebunden werden, wählt der Auftragnehmer diese Anbieter sorgfältig aus und konfiguriert die Schnittstellen so, dass eine Verwendung der Kundendaten zu Trainingszwecken nach den jeweiligen Anbieterbedingungen ausgeschlossen ist, soweit der jeweilige Anbieter eine entsprechende Option (z. B. Enterprise-Konditionen oder Zero-Data-Retention) anbietet. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor dem Einsatz über den jeweiligen Anbieter, den Verarbeitungsort und die geltenden Konditionen. Eine Einstandspflicht für das Verhalten des Drittanbieters oder für Änderungen von dessen Bedingungen übernimmt der Auftragnehmer nicht; eine Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 9 Rollenverteilung nach der KI-Verordnung (KI-VO)

(1) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Rollen als Anbieter und Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) für jedes Projekt gesondert festzulegen und im Einzelauftrag zu dokumentieren sind.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, entwickelt und implementiert der Auftragnehmer KI-Systeme im Auftrag und nach den Vorgaben des Kunden für dessen eigene Zwecke. Der Kunde wird in diesem Fall Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO und hat die den Betreiber treffenden Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen.

(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 25 KI-VO selbst als Anbieter gilt, wenn er ein KI-System unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, den Zweckbestimmungsbereich eines bestehenden Systems wesentlich verändert oder ein System wesentlich modifiziert. In diesem Fall treffen den Kunden die umfangreicheren Anbieterpflichten.

(4) Beide Parteien sind nach Art. 4 KI-VO verpflichtet, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des mit den Systemen befassten Personals sicherzustellen. Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden hierbei auf gesonderte Beauftragung.

(5) Soll ein KI-System entwickelt oder eingesetzt werden, das nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III KI-VO als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist oder das den Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO unterliegt, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über die Verteilung der hieraus folgenden Pflichten, insbesondere zu Risikomanagement, Daten-Governance, technischer Dokumentation, Protokollierung, menschlicher Aufsicht und Konformitätsbewertung. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Leistungen zur Erfüllung von Hochrisiko-Pflichten.

(6) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Trainings-, Validierungs- und Eingabedaten rechtmäßig erhoben wurden und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen.

§ 10 Abnahme, Mängelrechte und Verjährung

(1) Soweit der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet (Werkleistungen, insbesondere Entwicklung und Integration), erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und die Abnahme in Textform zu erklären oder Mängel konkret zu benennen.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert oder wenn er die Leistung produktiv nutzt. Der Auftragnehmer weist den Kunden bei Bereitstellung auf die Bedeutung des Fristablaufs hin.

(3) Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Kunden wegen solcher Mängel bleiben unberührt.

(5) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(7) Soweit der Auftragnehmer reine Beratungs-, Schulungs- oder Unterstützungsleistungen erbringt, handelt es sich um Dienstleistungen. Eine Abnahme findet insoweit nicht statt; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Absatz 3 bleibt unberührt; soweit ein solcher Schaden vertragstypisch und vorhersehbar ist, wird er von der Haftung nach Absatz 3 erfasst.

(6) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten angefallen wäre.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

(2) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen
  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei oder Ablehnung mangels Masse
  • Schwerwiegender Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht

(3) Bei Projekten ohne feste Laufzeit können beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Dresden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Stand: August 2026